Organisation
Gesetzliche Grundlage
Die Organisation eines Feuerwehrabschnitts ist im Feuerwehrgesetz § 62 geregelt. Demnach ist ein Kommandostab aus einem Abschnittskommandanten (AFKDT), einem Abschnittskommandantstellvertreter (AFKDTSTV) und einem Leiter des Verwaltungsdienstes (AFKLDV) zu bilden.
Aufgaben
Das Abschnittsfeuerwehrkommando hat die folgenden Aufgaben wahrzunehmen, wobei es sich bei der Erfüllung der Aufgaben auch der Unterabschnittskommandanten (UAKDT) bedienen darf.
- die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß der NÖ Feuerwehrordnung,
- die Vertretung der Interessen der Feuerwehren,
- die Beratung der Behörden,
- die Dienstaufsicht,
- die Durchführung des Abschnittsfeuerwehrtages,
- die Organisation und Koordination von Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen,
- die Mitwirkung bei Förderungsverfahren,
- die Ernennung und Abberufung
- des Leiters des Verwaltungsdienstes, dessen Stellvertreters und dessen Gehilfen,
- von zwei Rechnungsprüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres, über Vorschlag des Abschnittsfeuerwehrkommandos,
- von Sachbearbeitern beim Abschnittsfeuerwehrkommando.
- das Vorschlagsrecht für die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen.