Organisation

Gesetzliche Grundlage

Die Organisation eines Feuer­wehr­abschnitts ist im Feuer­wehr­gesetz § 62 geregelt. Demnach ist ein Kommando­stab aus einem Abschnitts­kommandanten (AFKDT), einem Abschnitts­kommandant­stellvertreter (AFKDTSTV) und einem Leiter des Verwaltungs­dienstes (AFKLDV) zu bilden.

Aufgaben

Das Abschnitts­feuer­wehr­kommando hat die folgenden Aufgaben wahr­zunehmen, wobei es sich bei der Erfüllung der Aufgaben auch der Unter­abschnitts­kommandanten (UAKDT) bedienen darf.

  • die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß der NÖ Feuer­wehr­ordnung,
  • die Vertretung der Interessen der Feuer­wehren,
  • die Beratung der Behörden,
  • die Dienst­aufsicht,
  • die Durch­führung des Abschnitts­feuer­wehr­tages,
  • die Organisation und Koordination von Aus­bildungs- und Lehr­ver­anstaltungen,
  • die Mitwirkung bei Förderungs­verfahren,
  • die Ernennung und Abberufung
    • des Leiters des Verwaltungs­dienstes, dessen Stell­vertreters und dessen Gehilfen,
    • von zwei Rechnungs­prüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres, über Vorschlag des Abschnitts­feuer­wehr­kommandos,
    • von Sach­bearbeitern beim Abschnitts­feuer­wehr­kommando.
  • das Vorschlags­recht für die Vergabe von Aus­zeichnungen und Ehrungen.